ausführen können. Im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsgesuchs habe somit keine Absicht bestanden, dass sich der Rekurrent später wieder als Unselbständigerwerbender im Rahmen einer Kapitalgesellschaft in der beruflichen Vorsorge versichern werde. 4.3. In sachverhaltlicher Hinsicht trifft nicht zu, dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsgesuchs (19. Februar 2020) noch keine Absicht hatten, die E._____ GmbH zu gründen, denn der Sacheinlagevertrag sowie die Statuten der E._____ GmbH datieren ebenfalls vom 19. Februar 2020 (vgl. Handelsregisterauszug).