3.2.2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegt die Kapitalzahlung der separaten Jahressteuer. Andernfalls greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalzahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Barauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt wird (Bundesgerichtsurteil vom 4. November 2021 [2C_217/2021] E. 2.3.; Bundesgerichtsurteil vom 10. Februar 2021 [2C_406/2020] E. 5.2.;