6. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Am 6. Februar 2020 wurde das Einzelunternehmen D._____ mit dem Rekurrenten als Inhaber im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Dessen Zweck besteht in "(…)". 2.2. Am 3. März 2020 wurde die E._____ GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit der Rekurrentin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Deren Zweck besteht in "(…)".