1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 163'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde eine Kapitalzahlung der C._____ von CHF 44'540.00 als missbräuchlicher BVG-Bezug qualifiziert und als Einkünfte von A._____ aufgerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 6. Januar 2023 Einsprache und beantragten Folgendes: "1. Auf die Besteuerung des Kapitalbezuges aus der Pensionskasse von CHF 44'540 mit den ordentlichen Einkommenssteuern sei zu verzichten"