che Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Jedoch wird die Aufrechnung mit dem im Wesentlichen korrekt berechneten Einkommensmanko aus dem Vermögensvergleich begründet und ist deshalb auch an diesen Betrag anzulehnen. Die ermessensweise Aufrechnung ist somit von CHF 60'000.00 auf CHF 33'000.00 zu senken. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten sinkt von CHF 69'649.00 auf CHF 42'649.00, gerundet CHF 42'600.00. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. 10. 10.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen.