abzuleiten. Bei einem Einkommensmanko von CHF 37'479.00 ergibt sich (abgerundet) eine Aufrechnung von CHF 33'000.00. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. 9. Zusammenfassend sind die formellen Rügen der Rekurrenten unbegründet. Die Eigenmietwerte (Wohnung und Garage) der Liegenschaft Q- Strasse 27 in R._____ sind zu besteuern. Die Steuerkommission S._____ hat die teilweise Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen und den Rekurrenten ist es im Einspracheverfahren nicht gelungen, die offensichtli- - 28 -