8.3. Die Prüfung des Vermögensvergleichs ist bereits oben vorgenommen worden (vgl. Erw. 6.2.). Daraus ergibt sich ein Einkommensmanko von CHF 37'479.00. Der Geschäftsabschluss der selbständigen Tätigkeit des Rekurrenten ergab einen Gewinn von CHF 327.00. Dieser Gewinn wurde in der Steuererklärung deklariert. Die Steuerkommission S._____ hat den Geschäftsabschluss der selbständigen Tätigkeit nicht beanstandet und begründet ihre Aufrechnung allein mit dem notleidenden Vermögensvergleich. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerkommission S._____ eine Aufrechnung von CHF 60'000.00 vorgenommen hat. Stattdessen ist die Höhe der Aufrechnung aus dem Einkommensmanko