8.2. Das Gemeindesteueramt S._____ hat im Veranlagungsverfahren ein Einkommensmanko von CHF 37'959.00 festgestellt, dass nur unwesentlich auf CHF 37'479.00 zu korrigieren war (vgl. oben Erw. 6.2.6.). In der Abweichungsbegründung verweist die Steuerkommission S._____ auf den notleidenden Vermögensvergleich und die mit CHF 60'000.00 angedrohte ermessensweise Aufrechnung. Ebenso wird erklärt, weshalb die von den Rekurrenten verlangten Änderungen im Vermögensvergleich nicht umgesetzt wurden.