− Im Einspracheverfahren korrigierte der Rekurrent seine im Veranlagungsverfahren vorgebrachte Äusserung, wonach die drei im Haushalt lebenden Kinder den Eltern ein Kostgeld von CHF 18'000.00 vergüteten. Stattdessen legte er eine von den drei Kindern unterzeichnete Bestätigung vor, wonach diese insgesamt CHF 10'000 an die Haushaltskosten geleistet hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beweiswert einer schriftlichen Bestätigung seitens Familienmitgliedern gering ist. Erforderlich wäre eine Offenlegung der Geldflüsse gewesen, namentlich durch Einreichung der Bankkontoaus- - 26 -