− Ebenso haben die Rekurrenten in jenem korrigierten Vermögensvergleich die Krankheitskosten von CHF 6'709.00 auf CHF 5'868.00 gesenkt. Dies liegt offenbar darin begründet, dass die Steuerkommission S._____ in der Veranlagung lediglich Krankheitskosten von CHF 5'868.00 zum Abzug zugelassen hat. Die steuerliche Abzugsfähigkeit spielt entgegen der Annahme der Rekurrenten für den Vermögensvergleich jedoch keine Rolle. Denn der Vermögensvergleich soll die tatsächlichen Ausgaben abbilden, nicht die steuerlich Abzugsfähigen.