Der Rekurrent hat die Schreiben des Gemeindesteueramtes S._____ im Veranlagungsverfahren zwar jeweils fristgerecht beantwortet und zum Vermögensvergleich Stellung genommen. Jedoch konnte er mit diesen Einwänden – wie vorstehend gezeigt wurde – nicht durchdringen und hat auch keine Belege eingereicht, die eine Korrektur des Vermögensvergleichs erfordert hätten. Deshalb haben die Rekurrenten das Einkommensmanko im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung seitens des Gemeindesteueramtes S._____ nicht erklärt. Es lag somit ein Untersuchungsnotstand vor, weshalb die Voraussetzungen für die Vornahme einer (teilweisen) Ermessensveranlagung erfüllt waren. Das Vorgehen der Steuerkommission S.__