Zwar haben sie im Schreiben vom 17. Juni 2022, mit dem sie die bereits im Vorjahr geleistete Vorauszahlung zum ersten Mal vorbrachten, eine Seite des Grundstückkaufvertrages eingereicht. In dessen Ziffer 2.1 war festgehalten, dass die Käuferin auf Anrechnung am Kaufpreis bereits eine Kaufpreisanzahlung von CHF 30'000.00 geleistet habe. Ebenso war über der Ziffer 2.1 eine handschriftliche Notiz "EB 16.12.19" angebracht worden, während oberhalb der folgenden Ziffer 2.2, mit der die Details der Restzahlung von CHF 130'000.00 festgelegt wurden, handschriftlich "EB 20.2.20" vermerkt war.