6.2.6. Was die gemäss Angaben der Rekurrenten bereits im Jahr 2019 geflossene Vorauszahlung von CHF 30'000.00 für die Liegenschaft an der Q- Strasse 27 in R._____ betrifft, so hat das Gemeindesteueramt S._____ diese Vorauszahlung im zweiten Vermögensvergleich vom 19. Oktober 2022 zwar berücksichtigt. Gleichzeitig sind die Rekurrenten jedoch aufgefordert worden, den Geldfluss mit Kontoauszügen oder ähnlichem zu belegen. Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten nicht nachgekommen. - 23 -