Nachdem die Rekurrenten zu den von ihnen behaupteten Lebenshaltungskosten keine Belege eingereicht haben, ist die gestützt auf die Richtlinien Notbedarf erfolgte Berechnung der Lebenshaltungskosten durch das Gemeindesteueramt S._____ nicht zu beanstanden. Im Vermögensvergleich vom 19. Oktober 2022 hat das Gemeindesteueramt S._____ lediglich einen "pro memoria"-Beitrag von CHF 1.00 für die Lebenshaltungskosten eingesetzt. Jedoch wurden die Lebenshaltungskosten im ersten Vermögensvergleich korrekt berechnet, weshalb nicht davon abzuweichen ist.