Dabei übersieht er jedoch, dass für den Vermögensvergleich die Einkünfte und die Ausgaben über den Zeitraum des gesamten Jahres betrachtet werden. Nur die Berechnung der Vermögensentwicklung (aus der sich eine Vermögenszu- oder -abnahme ergibt, die wiederum in die Mittelverwendung [Zunahme] bzw. die Mittelherkunft [Abnahme] Eingang findet) stellt auf die Stichtage jeweils per Ende Jahr ab. Die Einkünfte werden hingegen für das gesamte Jahr zusammengerechnet und den für das gesamte Jahr getätigten Ausgaben gegenübergestellt. Deshalb ist für die Berechnung der Mittelherkunft nicht relevant, wie viele Mittel aus der Vorsorgezahlung am Stichtag (31. Dezember 2020) noch vorhandenen waren.