Dass sodann die Auszahlung von Vorsorgeguthaben korrekt bei der Mittelherkunft berücksichtigt wurde, ist bereits (vgl. Erw. 6.2.3.3.) dargelegt worden. Zwar wendet der Rekurrent ein (Schreiben vom 17. November 2022), er habe am 31. Dezember 2020 von der erhaltenen Vorsorgeleistung von CHF 49'500.00 bereits rund CHF 16'000.00 ausgegeben, weshalb nur der Restbetrag von CHF 33'876.00 zur Mittelherkunft hinzuzurechnen sei. Dabei übersieht er jedoch, dass für den Vermögensvergleich die Einkünfte und die Ausgaben über den Zeitraum des gesamten Jahres betrachtet werden.