Da die Vorinstanz offenbar selbst zum Schluss gekommen ist, dass der Rekurrentin keine Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung angefallen sind, ist es sachgerecht, diese nicht nur in der Deklaration, sondern auch im Vermögensvergleich bei der Schätzung der Berufsauslagen herauszurechnen. Somit sind die Berufskosten von CHF 5'575.00 um CHF 480.00 auf CHF 5'095.00 zu senken. 6.2.4.3. Die Schuldzinsen von CHF 4'446.00 sowie die Vermögensverwaltungskosten von CHF 229.00 wurden gemäss den eingereichten Belegen effektiv aufgebracht. Dies gilt auch für die Krankheitskosten, die gemäss Aufstellung der Rekurrenten in der Deklaration CHF 6'709.15 betrugen.