Hier fällt jedoch auf, dass die Berufsauslagen mit CHF 5'575.00 unverändert aus der Deklaration in den Vermögensvergleich übernommen wurden, jedoch in der Veranlagung auf (insgesamt) CHF 5'095.00 gekürzt wurden, nachdem die deklarierten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung der Rekurrentin von CHF 480.00 nicht zum Abzug zugelassen worden waren. Da die Vorinstanz offenbar selbst zum Schluss gekommen ist, dass der Rekurrentin keine Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung angefallen sind, ist es sachgerecht, diese nicht nur in der Deklaration, sondern auch im Vermögensvergleich bei der Schätzung der Berufsauslagen herauszurechnen.