Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Berufskosten, die ebensowenig effektive Kosten abbilden, sondern sich aus Pauschalen zusammensetzen. Auch zu diesen (pauschalen) Berufskosten haben die Rekurrenten keine Angaben geliefert, die eine Festlegung der tatsächlichen Ausgaben erlauben würde. Hier fällt jedoch auf, dass die Berufsauslagen mit CHF 5'575.00 unverändert aus der Deklaration in den Vermögensvergleich übernommen wurden, jedoch in der Veranlagung auf (insgesamt) CHF 5'095.00 gekürzt wurden, nachdem die deklarierten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung der Rekurrentin von CHF 480.00 nicht zum Abzug zugelassen worden waren.