Im Übrigen beklagte sich der Rekurrent darüber, dass die Pauschalabzüge (auch für die Berufskosten) fiktiv seien und nicht zur Mittelverwendung (bzw. mit negativem Vorzeichen zur Mittelherkunft) hinzuzurechnen seien. Dem Rekurrenten ist insofern beizupflichten, als dass beim Vermögensvergleich tatsächlich nur in der Steuerperiode vom Steuerpflichtigen beglichene Aufwendungen angerechnet werden dürfen. Pauschalabzüge sind grundsätzlich zu streichen und durch die effektiven Ausgaben zu ersetzen.