Dazu ist festzuhalten, dass die Anzahlung von CHF 30'000.00 für die Liegenschaft an der Q-Strasse 27 in R._____, falls sie denn bereits 2019 geflossen sein sollte (was trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gemeindesteueramtes S._____ nicht belegt wurde), solange eine Forderung der Rekurrenten gegenüber dem Verkäufer der Liegenschaft darstellte, als der Liegenschaftskauf noch nicht vollzogen war. Als solche wäre sie tatsächlich – wie vom Rekurrenten vorgeschlagen – dem Vermögen per 31. Dezember 2019 hinzuzurechnen.