6.2.3.4. Im Übrigen hat das Gemeindesteueramt S._____ die Wertveränderung bei der Liegenschaft Y-Strasse in T._____ dadurch berücksichtigt, als sie die eingetretene Wertminderung von CHF 87.00 dem Vermögen per Ende 2020 hinzugerechnet hat. Dies ist richtig, weil die Wertminderung nicht aus einem Abfluss entstanden ist und somit korrigiert werden muss, um den Vermögensvergleich nicht zu verfälschen.