Dieser Betrag wurde vom Gemeindesteueramt S._____ der Mittelherkunft hinzugerechnet. Dieses Vorgehen war korrekt, da der Betrag aus bisher steuerfreiem Vermögen der Rekurrenten (quasi "von aussen") zugeflossen ist. Deshalb waren die CHF 49'500.00 auch nicht – wie die Rekurrenten richtig annehmen – im Vermögen per 31. Dezember 2019 enthalten. Dadurch, dass das Gemeindesteueramt S._____ den Geldfluss aus Vorsorge jedoch bei der Mittelherkunft bereits berücksichtigt hat, braucht er im Vermögen per 31. Dezember 2020 nicht abgezogen zu werden, ansonsten der Zufluss doppelt berücksichtigt würde.