Dies liegt darin begründet, dass der in der Steuerperiode effektiv aufgebrachte Kaufpreis entweder aus dem Vermögen per 31. Dezember des Vorjahres (Vermögensverzehr), einer Erhöhung der Schulden oder einem Mittelzufluss (Einkommen) in der Steuerperiode stammt. Deshalb muss der Kaufpreis mit dem tatsächlichen Betrag – nicht mit dem Steuerwert der Liegenschaft – in den Vermögensvergleich eingesetzt werden, ansonsten ein tatsächlich aufgebrachter Kaufpreis mit einem reduzierten Steuerwert verglichen werden würde, was den Vermögensvergleich verzerren würde.