6.2.3. 6.2.3.1. Bei der Berechnung der Vermögensentwicklung hat das Gemeindesteueramt S._____ die Werte per Ende 2019 (Wertschriften, Bargeldbestand, - 15 - Anteile an unverteilten Erbschaften, Liegenschaften, Betriebsvermögen sowie Schulden) aus der rechtskräftigen Veranlagung 2019 übernommen, was nicht zu beanstanden ist.