6.2. 6.2.1. Die ermessensweise Aufrechnung von CHF 60'000.00 wurde gestützt auf einen Vermögensvergleich vorgenommen. Ausweislich der Akten hat das Gemeindesteueramt S._____ den Rekurrenten zwei Vermögensvergleiche vorgelegt. Der erste Vermögensvergleich vom 27. April 2022 wies ein Einkommensmanko von CHF 37'959.00 aus. Im zweiten Vermögensvergleich vom 19. Oktober 2022 wurde ein Einkommensüberschuss von CHF 30'839.00 berechnet. Um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren, sind diese Vermögensvergleiche sowie die dazu erfolgten Einwände der Rekurrenten zu prüfen. - 14 -