Der Rekurrent kommentierte den ihn vorgelegten Vermögensvergleich mit Schreiben vom 17. November 2022 ein weiteres Mal. Dabei legte er insbesondere eine abweichende Berechnung der Lebenshaltungskosten vor. 5.1.4. In der Folge erging die Veranlagung. In der Abweichungsbegründung nahm die Steuerkommission S._____ zu den Vorbringen des Rekurrenten im Schreiben vom 17. November 2022 Stellung. Sie begründete, weshalb an der (angedrohten) ermessensweisen Aufrechnung von CHF 60'000.00 festzuhalten sei.