C._____ GmbH, ein und kommentierte die vom Rekurrenten vorgenommenen Änderungen am Vermögensvergleich. Der Rekurrent reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2022 verschiedene Unterlagen ein und äusserte sich erneut zum Vermögensvergleich. Gemäss den von ihm vorgenommenen Korrekturen ergab sich nun ein Einkommensüberschuss von CHF 22'128.00. Bezüglich der zur C._____ GmbH einverlangten Unterlagen hielt er fest, für deren Besteuerung sei der Kanton und nicht die Gemeinde zuständig. Die entsprechenden Unterlagen wurden nicht eingereicht und vom Gemeindesteueramt S._____ nicht beigezogen.