Damit liegt kein Umbau vor, der eine Nutzung der Wohnung ausschliessen würde. Ebensowenig besteht ein baulicher Zustand, der eine Nutzung der Wohnung nicht zulassen würde. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass die Steuerkommission S._____ den Eigenmietwert der Wohnung zur Besteuerung gebracht hat. Dies gilt umso mehr für die Garage, deren Unmöglichkeit zur Nutzung weder (substantiiert) behauptet noch belegt wurde. Die Eigenmietwerte von Wohnung und Garage sind zu besteuern. Der Rekurs wird in diesem Punkt abgewiesen.