Es reicht aber nicht jeder Mangel aus, um eine Wohnung unbenutzbar zu machen. Notwendig ist vielmehr, dass die Wohnung nachweislich und dauerhaft nicht mehr für die bestimmungsgemässe Nutzung hätte gebraucht werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020 [2C_509/2020], E. 4.5.2.). Für die geltend gemachten steuermindernden Umstände, aufgrund derer die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt -9- sein soll, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2016 [2C_1039/2015], Erw. 3.4.).