4.2.2. Während die tatsächliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen für die Eigenmietwertbesteuerung nicht erforderlich ist, muss effektiv eine Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft bestehen. Diese Möglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Liegenschaft aus objektiven Gründen (z.B. während der Bau- bzw. Umbauphase) vorübergehend oder dauernd nicht oder nur teilweise bewohnbar ist (SGE vom 24. Mai 2017 [3-RV.2016.153], Erw. 5.1.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 66, mit Hinweisen). Es reicht aber nicht jeder Mangel aus, um eine Wohnung unbenutzbar zu machen.