4.2. 4.2.1. Alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind steuerbar, auch der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 1 lit. b StG). Eine effektive Nutzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung der Besteuerung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 65, mit Hinweis). Es genügt, dass er sich die Liegenschaft zur jederzeitigen Verfügung hält (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 60).