4.1.3. Vorliegend umstritten ist nicht die Höhe des Eigenmietwerts, die mit der Verfügung betreffend Eröffnung der neuen Schätzungswerte vom 20. November 2020 rechtskräftig festgelegt wurde. Umstritten ist, ob der Eigenmietwert aufgrund der tatsächlichen Umstände zu besteuern ist oder nicht. Dies ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren durch die Steuerkommission zu beurteilen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 14).