4.1.2. Die Steuerkommission S._____ führte im Einspracheentscheid aus, der Eigenmietwert der Liegenschaft Q-Strasse 27 in R._____ sei besteuert worden, weil für die Liegenschaft keine Mietzinseinnahmen deklariert worden seien. In der Vernehmlassung vom 11. September 2023 hält das Gemeindesteueramt S._____ fest, der Zustand der Wohnung an der Q- Strasse 27 in R._____ sei nicht so desolat, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwerts erfüllt wären. Deshalb sei der Eigenmietwert zu besteuern.