4. 4.1. 4.1.1. Im Einspracheverfahren machte der Rekurrent geltend, die Wohnung an der Q-Strasse 27 in R._____ werde nicht vermietet und stehe leer, da sie saniert werden müsse. Im Jahr 2020 sei jedoch keine Sanierung erfolgt. Deshalb seien die Eigenmietwerte von Wohnung und Garage nicht zu besteuern. Im Rekursverfahren ergänzten die Rekurrenten, die Wohnung an der Q-Strasse 27 in R._____ sei in einem schlechten Zustand erworben worden, in dem sie nicht zu vermieten gewesen sei. In den Nassbereichen habe sich Schimmel gebildet. Deshalb müsse die Wohnung vor einer Weitervermietung saniert werden. Dieses Vorhaben habe jedoch aus zeitlichen Gründen nicht umgesetzt werden können.