869.00 / 360 x 321 = CHF 774.00). 3.3. Diese beiden Abweichungen von der Deklaration der Rekurrenten sind im Rekursverfahren umstritten. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob für die Liegenschaft Q-Strasse 27 in R._____ ein Eigenmietwert zu besteuern ist (Erw. 4.). Danach wird die ermessensweise Aufrechnung von CHF 60'000.00 zu beurteilen sein. Dabei ist nach der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 5.) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 6.). Ist dies der Fall, muss beurteilt werden, ob die Rekurrenten mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen haben (Erw.