2.3.3. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass weder die Einsprache noch die Steuererklärung darunter leiden, dass sie lediglich vom Rekurrenten unterzeichnet wurden. Aufgrund der gesetzlichen Steuervertretung unter Ehegatten gelten die Dokumente dennoch als von beiden Ehegatten eingereicht. 2.4. Damit erweisen sich die formellen Rügen der Rekurrenten als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht geboten. Antrag 1 der Rekurrenten wird abgewiesen.