Denn ihre Missachtung führt nicht zur Ungültigkeit der nur von einem Ehegatten unterschriebenen Steuererklärung. Die Steuererklärung gilt vielmehr auch als solche des säumigen Gatten, weil das Gesetz (§ 172 Abs. 2 Satz 3) vermutet, dieser werde durch den die Deklaration unterzeichnenden Ehegatten vertreten (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, zum gleichlautenden Art. 113 Abs. 2 DBG N 16). Gemäss § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.