Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Eheteil unterzeichnet, wird dem anderen eine Frist eingeräumt, um die Unterschrift nachzureichen (§ 172 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Diese Regelung ist eine blosse Ordnungsvorschrift (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 172 StG N 7). Denn ihre Missachtung führt nicht zur Ungültigkeit der nur von einem Ehegatten unterschriebenen Steuererklärung.