2.2.3. Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung einen vorschriftsgemäss unterzeichneten Einspracheentscheid eingereicht. Die Vernehmlassung wurde den Rekurrenten zur Stellungnahme zugestellt. Damit ist der geltend gemachte formelle Mangel geheilt. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nicht nötig, weil den Rekurrenten durch die auf ihrem Exemplar fehlende Unterschrift kein Nachteil entstanden ist (vgl. RGE vom 13. April 2000 [RV.1999.50204/K 7012], Erw. 2.c). -6-