Wo das Gesetz die Form bezeichnet, in die ein Staatsakt um seiner Bestandessicherung willen zu kleiden ist, darf angenommen werden, dass es sich um eine Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Verlangt also eine Vorschrift, dass ein Akt die Unterschrift mehrerer Personen zu tragen habe, so ist anzunehmen, dass das Fehlen auch nur einer Signatur die Unwirksamkeit bewirkt. Formmängel, wie zum Beispiel die fehlende Unterschrift auf einem Verwaltungsakt oder einem richterlichen Urteil, können jedoch nachträglich verbessert werden. Ein Neuerlass des Verwaltungsaktes ist nicht nötig (RGE vom 13. April 2000 [RV.1999.50204/K 7012], Erw. 2.c mit Hinweisen).