Einsprachen werden von der gesamten Steuerkommission beurteilt (§ 164 Abs. 4 lit. a StG i.V.m. § 61 Abs. 3 StGV). Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Abfassung der von der Steuerkommission gefällten Einspracheentscheide verantwortlich und unterzeichnet zusammen mit der protokollführenden Person die Einspracheentscheide (§ 68 Abs. 2 StGV). Der schriftlich begründete Einspracheentscheid ist der steuerpflichtigen Person zu eröffnen (§ 195 Abs. 3 StG).