2. 2.1. Die Rekurrenten beantragen die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, da der Einspracheentscheid nicht korrekt unterzeichnet worden sei. Es fehle die Unterschrift der Protokollführerin der Steuerkommission. Deshalb sei der Einspracheentscheid nicht gültig. Zudem seien die Steuererklärungen sowie die Korrespondenz betreffend Steuereinsprachen seit längerer Zeit nur vom Rekurrenten unterzeichnet worden, nicht aber von der Rekurrentin. Auf diesen Mangel seien sie nie hingewiesen worden. Auf diese Einwände ist vorab einzugehen.