6.9. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Reingewinn auf CHF 296'612.00 festgelegt. Das steuerbare Kapital beträgt CHF 374'173.00. Das KStA wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 50 %. Sie hat daher 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 7.2. Mit gleicher Begründung ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 31 -