Gleichzeitig steht aber fest, dass einzelne Aufgaben des Portfolio- und Li- ability-Managements den Aufgaben eines Verwaltungsrates, mithin den von B._____ zu erfüllenden Aufgaben zuzurechnen sind. In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsratsentschädigung von der Vorinstanz vollumfänglich akzeptiert wurde und eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit eines Verwaltungsrates als geschäftsmässig begründet zu gelten hat, ist vorliegend anstatt von einer Aufrechnung lediglich von einem die geltend gemachte Pauschale für das Portfolio- und Liabiliy-Manage- ment reduzierenden Faktor auszugehen.