Aus diesem Umstand ist jedoch zu schliessen, dass die Rechnung vom 31. Dezember 2019 nacherstellt wurde und es damit am für eine ordnungsgemässe Verbuchung erforderlichen Beleg fehlt. Dementsprechend könnte der Aufwand von CHF 25'000.00 insgesamt nicht als geschäftsmässig begründet gelten, weshalb er zum Gewinn hinzuzurechnen wäre.