6.7.3. Es ist vorab nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin B._____ nicht direkt ein Honorar für die Tätigkeit als Verwaltungsrat ausbezahlt hat. Ein solches wäre wohl aufgrund seiner als Aktionär beherrschenden Stellung im Konzern und der im Handelsregister eingetragenen Funktion sowie der von der Rekurrentin behaupteten Tätigkeit geschuldet gewesen. Das kann schlussendlich offen bleiben, zumal in der Buchhaltung das Belegdatum nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Aus diesem Umstand ist jedoch zu schliessen, dass die Rechnung vom 31. Dezember 2019 nacherstellt wurde und es damit am für eine ordnungsgemässe Verbuchung erforderlichen Beleg fehlt.