6.6.7. Im Ergebnis lässt sich aber festhalten, dass im Bereich des Portfolio- und Liability-Managements Aufwandabgeltungen mit Pauschalen in Relation zum Vermögenswert marktüblich sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht – wie es die Vorinstanz getan hat – aus dem Fehlen eines detaillierten Aufwandnachweises geschlossen werden, es gebe keinen messbaren geschäftsmässig begründeten Aufwand.