6.6.6. Ebensowenig ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erwähnte Auszug aus der Zeitschrift "AC._____" aussagekräftig, geht es doch beim dort erwähnten Ansatz um die Verwaltung einer Immobiliengesellschaft und nicht spezifisch um das Portfolio- und Liability-Management. Dasselbe gilt für das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2010 (StE B 72.14.2 Nr. 36).