Im Grundsatz sind die Angaben im Geschäftsbericht (Auszug) jedoch für einen Drittvergleich geeignet. Insbesondere ist glaubhaft, dass der jeweilige Aufwand mit Pauschalen in Relation zum Vermögen abgegolten wird. Vorliegend lässt sich aber nach dem Gesagten aufgrund des reduzierten Leistungsumfangs ein Ansatz von 0.5 % des Verkehrswertes nicht rechtfertigen. 6.6.4. Für einen Drittvergleich nicht geeignet ist ein Vergleich mit den Verhältnissen bei der O._____ AG (RB 17). Dort werden zwar Pauschalen für die Berechnung einer Management Fee genannt. Es fehlen jedoch Angaben zu den damit abgegoltenen Leistungen gemäss erwähntem Dienstleistungsvertrag.